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Allgemeine Einkaufsbedingungen

des Radios ANTENNE Schleswig-Holstein

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die Einkaufsbedingungen des Radios Antenne Schleswig-Holstein, im Folgenden kurz Radio-ASH genannt, gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt Radio-ASH nicht an, es sei denn, Radio-ASH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen von Radio-ASH gelten auch dann, wenn Radio-ASH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Radio-ASH und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieser Bestellung/dieses Auftrages getroffen werden, sind in dieser/m schriftlich niederzulegen.

(3) Die Bestellungen erfolgen ausschließlich unter Einhaltung und im Rahmen geltenden Rechts (z. B. Mindestlohngesetz [MiLoG]) und allgemein geltender Richtlinien.

(4) Die Einkaufsbedingungen von Radio-ASH gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

(5) Die Einkaufsbedingungen von Radio-ASH gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Lieferant verpflichtet, über die Annahmen der Bestellung/des Auftrages von Radio-ASH innerhalb einer Frist von einer Woche zu entscheiden. Der Lieferant wird Radio-ASH hierüber auch schriftlich informieren. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Radio-ASH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Radio-ASH nicht zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung/des Auftrages zu verwenden. Vervielfältigungen der Unterlagen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Radio-ASH zulässig. Nach Abwicklung der Bestellung/des Auftrages sind die Unterlagen unaufgefordert an Radio-ASH zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung des § 8 Absatz (3).

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, schließt der vereinbarte Preis Lieferung „frei Haus“ inklusive Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.

(2) Rechnungen und Gutschriften kann Radio-ASH nur bearbeiten, wenn diese den gesetzlichen Vorgaben nach § 14 UStG i. V. m. § 14a UStG entsprechen. Eine Rechnung kann aus einem oder mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 UStG geforderten Angaben insgesamt ergeben.  Die Rechnungen sind nach dem einmaligen Registrierungsvorgang (https://radio-ash.de ) ausschließlich an das E-Mail-Postfach info@ash-service.de zu senden.

(3) Radio-ASH bezahlt - sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist - den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Radio-ASH in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Liefertermin

(1) Der in der Bestellung/dem Auftrag angegebene Liefertermin ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, Radio-ASH unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen Radio-ASH die gesetzlichen Ansprüche zu.

(4) Die Gefahr geht erst mit Übergabe der bestellten Sache an Radio-ASH über.

§ 5 Mängeluntersuchung – Gewährleistung

(1) Radio-ASH ist verpflichtet, die Sache innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitätsabweichungen zu überprüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Die Frist zur Untersuchung und Rüge von offensichtlichen Mängeln verlängert sich auf 6 Monate, wenn die Sache auf Vorrat beschafft wird. Radio-ASH wird in der Bestellung/dem Auftrag hierauf hinweisen.

(2) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen Radio-ASH ungekürzt zu.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

(4) Die Sache (hier: die Ware/das Produkt) entspricht der jeweils gültigen Verordnung (Stand Januar 2023: EG Beschluss Nr. 765/2008) sowie den aktuell geltenden, z. B.  gesetzlichen Anforderungen, kenntlich gemacht durch die CE-Kennzeichnung und die entsprechende, vierstelligen Kennnummer.

§ 6 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Radio-ASH insoweit von Schadensansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen Radio-ASH weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 7 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden und Radio-ASH daraus auch keine Verpflichtungen jedweder Art entstehen.

(2) Wird R-ASH von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Radio-ASH auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Radio-ASH ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Radio-ASH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Der Lieferant wird seinen Arbeitnehmern mindestens den jeweils gültigen gesetzlichen Mindestlohn - soweit ein solcher besteht - bezahlen und dafür Sorge tragen, dass sofern er Subunternehmer einsetzt, diese auch ihren Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

(5) Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass die Vorschriften über die Arbeitssicherheit eingehalten werden und die Arbeitnehmer des Lieferanten in einem sicheren Arbeitsumfeld tätig werden.

(6) Der Lieferant verpflichtet sich, alle für ihn und sein Betriebsgelände geltenden Umweltschutzgesetze und -regelungen einzuhalten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Geheimhaltung

(1) Sofern Radio-ASH Teile beim Lieferanten beistellt, behält Radio-ASH hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für Radio-ASH vorgenommen. Wird Vorbehaltsware von Radio-ASH mit anderen, Radio-ASH nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwirbt Radio-ASH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von Radio-ASH (EK zzgl. ges. MwSt.).

(2) Wird die von Radio-ASH beigestellte Sache mit anderen, Radio-ASH nicht gehörenden Gegenständen, untrennbar vermischt, so erwirbt Radio-ASH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Radio-ASH anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Radio-ASH. Der Lieferant ist verpflichtet, die Radio-ASH gehörende Sache zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant Radio-ASH schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; Radio-ASH nimmt die Abtretung hiermit an.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Radio-ASH offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieser Bestellung/dieses Auftrages.

§ 9 Rücktritt 

Radio-ASH ist zum Rücktritt von Bestellungen/Aufträgen/Beauftragungen aus wichtigem Grund berechtigt. Radio-ASH kann den Rücktritt in Textform ausüben. Eine Ausübung des Rücktritts ist bis zum Tag der Lieferung/des Auftrages/der Beauftragung möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktritts ein allgemeines oder spezielles behördliches Verbot gibt, unter das die Grundlage der Bestellung/des Auftrages (z. B. Veranstaltungen) fällt, z. B. aufgrund der Größe oder der Zusammensetzung der Veranstaltung oder es eine behördliche Empfehlung (auch des zuständigen Bundesministeriums oder des Robert-Koch-Instituts) gibt, Veranstaltungen in Größe und/oder Zusammensetzung wie die Geplante nicht stattfinden zu lassen. Wechselseitige Ansprüche sind dann ausgeschlossen; gegebenenfalls schon erbrachte (Teil-) Leistungen sind zurückzugewähren.

§ 10 Datenschutz

Radio-ASH und die mit ihr verbundenen Unternehmen werden die bei der Registrierung und im Rahmen der Nutzung erhobenen personenbezogenen Daten lediglich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses nutzen und nicht an außenstehende Dritte weitergeben, sofern hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht oder eine Einwilligung erteilt wurde. Radio-ASH verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung der Daten im Rahmen der bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen zur Verarbeitung der Daten des Lieferanten sind unter Datenschutz der ASH  zu finden.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl

(1) Sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Radio-ASH Gerichtsstand; Radio-ASH ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn¬/Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung/dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Radio-ASH Erfüllungsort. In dem fall Herzogtum Lauenburg

(3) Für alle Rechtsbeziehungen aus Bestellungen und Aufträgen gilt - mit Ausnahme des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf - ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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